Grundpflege und Behandlungspflege gehören zu den häufigsten Begriffen in der ambulanten Pflege – bedeuten aber nicht dasselbe. Der Unterschied liegt vor allem darin, welche Art von Unterstützung geleistet wird und welcher Kostenträger zuständig sein kann.
Dieser Ratgeber erklärt verständlich, was hinter beiden Begriffen steckt, welche Leistungen typisch sind und warum Grundpflege und Behandlungspflege im Alltag häufig zusammenkommen.
Kurz erklärt: Grundpflege beziehungsweise körperbezogene Pflege unterstützt bei grundlegenden Tätigkeiten des täglichen Lebens. Behandlungspflege umfasst dagegen medizinisch-pflegerische Maßnahmen, die bei entsprechender Voraussetzung ärztlich verordnet werden.
Der Begriff Grundpflege wird im Pflegealltag weiterhin häufig verwendet. Gemeint sind insbesondere Hilfen bei grundlegenden persönlichen Tätigkeiten.
Im Bereich der Pflegeversicherung spricht man heute häufig von körperbezogenen Pflegemaßnahmen. Dazu gehören vor allem Tätigkeiten rund um Körperpflege, Ernährung und die Förderung beziehungsweise Unterstützung der Bewegungsfähigkeit.
Unterstützung beispielsweise beim Waschen, Duschen oder bei der persönlichen Hygiene.
Hilfe bei einzelnen Schritten oder vollständige Unterstützung, wenn dies notwendig ist.
Pflegerische Unterstützung rund um Essen und Trinken.
Unterstützung bei alltäglichen Bewegungsabläufen im Zuhause.
Hilfe in einem besonders persönlichen Bereich des Alltags, wenn sie benötigt wird.
Vorhandene Fähigkeiten sollen möglichst weiter genutzt und unterstützt werden.
Bei längerfristiger Pflegebedürftigkeit können körperbezogene Pflegemaßnahmen als ambulante Pflegesachleistungen über die Pflegeversicherung finanziert werden.
Für reguläre ambulante Pflegesachleistungen ist grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2 erforderlich. Die Pflegeversicherung stellt dafür je nach Pflegegrad unterschiedliche Höchstbeträge bereit.
Eine wichtige Ausnahme: Grundpflege kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Bestandteil einer ärztlich verordneten häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sein. Deshalb wäre die Aussage „Grundpflege wird immer von der Pflegekasse bezahlt“ zu pauschal.
Behandlungspflege umfasst medizinisch-pflegerische Maßnahmen, die der ärztlichen Behandlung dienen und im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnet werden können.
Welche Maßnahmen tatsächlich verordnungsfähig sind, regelt die Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Unterstützung bei der Einnahme beziehungsweise Gabe ärztlich verordneter Medikamente.
Versorgung einer Wunde entsprechend der ärztlichen Verordnung.
Durchführung ärztlich verordneter Injektionen bei entsprechender Voraussetzung.
Messungen können bei entsprechender medizinischer Voraussetzung verordnungsfähig sein.
Medizinisch notwendige Verbandsversorgung entsprechend der ärztlichen Anordnung.
Je nach Erkrankung können weitere verordnungsfähige Maßnahmen der Behandlungspflege erforderlich sein.
Behandlungspflege ist grundsätzlich dem Bereich der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V zuzuordnen.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt die notwendige häusliche Krankenpflege verordnen. Die Krankenkasse entscheidet über die Genehmigung.
Ein Pflegegrad ist dafür nicht automatisch erforderlich. Die Behandlungspflege richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit und den Voraussetzungen der gesetzlichen Krankenversicherung – nicht danach, ob Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.
| Merkmal | Grundpflege / körperbezogene Pflege | Behandlungspflege |
|---|---|---|
| Ziel | Unterstützung bei grundlegenden Tätigkeiten des täglichen Lebens | Durchführung medizinisch-pflegerischer Maßnahmen |
| Typische Beispiele | Körperpflege, Ernährung, Ankleiden, Mobilität | Medikamentengabe, Wundversorgung, Injektionen |
| Ärztliche Verordnung | Bei regulären Pflegesachleistungen grundsätzlich nicht | Grundsätzlich erforderlich |
| Typischer Kostenträger | Pflegeversicherung bei entsprechenden Ansprüchen | Krankenversicherung bei erfüllten Voraussetzungen |
| Pflegegrad | Für reguläre Pflegesachleistungen grundsätzlich ab Pflegegrad 2 | Nicht grundsätzlich Voraussetzung |
| Gemeinsam möglich? | Ja | Ja |
Für Pflegebedürftige und Angehörige sieht beides zunächst ähnlich aus: Eine Pflegekraft kommt nach Hause und übernimmt bestimmte Aufgaben.
Rechtlich und bei der Finanzierung können die Leistungen jedoch unterschiedlichen Bereichen zugeordnet sein.
Finanziert bei entsprechenden Voraussetzungen unter anderem körperbezogene Pflegemaßnahmen und weitere ambulante Pflegesachleistungen.
Finanziert bei entsprechenden Voraussetzungen ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege und damit insbesondere Behandlungspflege.
In vielen häuslichen Pflegesituationen werden beide Leistungsarten benötigt.
Ein Mensch kann beispielsweise Hilfe bei Körperpflege und Ankleiden benötigen und gleichzeitig medizinisch notwendige Wundversorgung oder Medikamentengabe erhalten.
Eine pflegebedürftige Person benötigt morgens Hilfe beim Waschen und Ankleiden. Diese Tätigkeiten gehören zur körperbezogenen Pflege.
Gleichzeitig besteht eine ärztliche Verordnung für die Gabe eines Medikaments. Diese Maßnahme gehört zur Behandlungspflege.
Beide Aufgaben können im Rahmen einer ambulanten Versorgung sinnvoll aufeinander abgestimmt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundpflege kann sinnvoll sein, wenn grundlegende Alltagstätigkeiten nur noch teilweise oder gar nicht mehr selbstständig ausgeführt werden können.
Behandlungspflege kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Erkrankung medizinisch-pflegerische Maßnahmen zuhause erforderlich macht.
Nein, nicht grundsätzlich. Ein Pflegegrad gehört zum System der Pflegeversicherung. Behandlungspflege ist dagegen eine Leistung der häuslichen Krankenpflege und kann aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit ärztlich verordnet werden.
Beispiel: Ein ansonsten selbstständiger Mensch kann nach einer Operation eine ärztlich verordnete Wundversorgung benötigen, ohne deshalb automatisch einen Pflegegrad zu haben.
Auch diese Frage lässt sich nicht mit einem einfachen Ja beantworten.
Wer körperbezogene Pflege als ambulante Pflegesachleistung über die Pflegeversicherung nutzen möchte, benötigt grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2.
Es gibt jedoch andere Konstellationen. So kann Grundpflege unter bestimmten Voraussetzungen auch Teil einer ärztlich verordneten häuslichen Krankenpflege sein.
Der Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten eines Menschen dauerhaft beeinträchtigt sind.
Ab Pflegegrad 2 können für professionelle ambulante Pflege Pflegesachleistungen genutzt werden. Diese werden direkt für entsprechende Leistungen des ambulanten Pflegedienstes eingesetzt.
Pflegegrad und ärztliche Diagnose erfüllen unterschiedliche Funktionen: Der Pflegegrad ist für Leistungen der Pflegeversicherung relevant. Eine ärztliche Verordnung ist dagegen für entsprechende Leistungen der häuslichen Krankenpflege entscheidend.
Es besteht eine Erkrankung oder medizinische Situation, die eine entsprechende Maßnahme erforderlich macht.
Die erforderliche häusliche Krankenpflege wird durch eine verordnungsberechtigte Ärztin oder einen Arzt verordnet.
Ein geeigneter ambulanter Pflegedienst übernimmt die verordneten Maßnahmen, wenn die Versorgung möglich ist.
Die Verordnung wird entsprechend den geltenden Vorgaben bei der Krankenkasse eingereicht.
Nach einem Krankenhausaufenthalt kann Behandlungspflege besonders relevant sein, beispielsweise wenn eine Wunde versorgt oder eine andere medizinisch-pflegerische Maßnahme zuhause fortgeführt werden muss.
Im Rahmen des Entlassmanagements können Krankenhausärztinnen und -ärzte häusliche Krankenpflege für einen begrenzten Zeitraum nach der Entlassung verordnen.
Ein ambulanter Pflegedienst kann je nach Leistungsspektrum und Voraussetzungen sowohl körperbezogene Pflege als auch ärztlich verordnete Behandlungspflege anbieten.
Für Pflegebedürftige und Angehörige kann dies die Organisation erleichtern, weil unterschiedliche Aufgaben innerhalb einer abgestimmten ambulanten Versorgung koordiniert werden können.
Aber: Auch wenn Leistungen beim selben Pflegedienst erfolgen, können sie über unterschiedliche Kostenträger und auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen abgerechnet werden.
Die Frage lässt sich nicht sinnvoll mit „entweder oder“ beantworten. Beide Leistungsbereiche erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
Sie hilft bei grundlegenden Alltagstätigkeiten, wenn Selbstständigkeit eingeschränkt ist.
Sie dient der Durchführung medizinisch notwendiger ärztlich verordneter Maßnahmen.
Herz & Hand unterstützt Pflegebedürftige und Angehörige insbesondere im Duisburger Norden.
Ambulante Pflege unter anderem in Untermeiderich, Mittelmeiderich, Obermeiderich, Beeck und Beeckerwerth.
Pflege zuhause unter anderem in Alt-Hamborn, Marxloh, Neumühl, Röttgersbach und Obermarxloh.
Ambulante Unterstützung unter anderem in Aldenrade, Fahrn, Vierlinden, Wehofen und Overbruch.
Auch in Dinslaken kann Herz & Hand Pflegebedürftige bei einer individuell abgestimmten ambulanten Versorgung unterstützen.
Persönliche ambulante Pflege im eigenen Zuhause.
Unterstützung entsprechend der individuellen Pflegesituation.
Ambulante Versorgung im vertrauten Wohnumfeld.
Pflege und Unterstützung im zentralen Dinslaken.
Grundpflege beziehungsweise körperbezogene Pflege unterstützt bei grundlegenden Tätigkeiten des täglichen Lebens. Behandlungspflege umfasst dagegen medizinisch-pflegerische Maßnahmen, die bei entsprechender Voraussetzung ärztlich verordnet werden.
Ja. Unterstützung bei der Körperpflege gehört zu den klassischen Bereichen der Grundpflege beziehungsweise der körperbezogenen Pflegemaßnahmen.
Die ärztlich verordnete Medikamentengabe gehört grundsätzlich zu den möglichen Maßnahmen der Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege.
Die medizinische Wundversorgung gehört grundsätzlich zur Behandlungspflege und kann bei entsprechender Voraussetzung ärztlich verordnet werden.
Bei Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 kann körperbezogene Pflege über ambulante Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung finanziert werden. In bestimmten Fällen kann Grundpflege auch Bestandteil häuslicher Krankenpflege sein.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann ärztlich verordnete Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege über die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen. Die Krankenkasse prüft beziehungsweise genehmigt die verordnete Leistung.
Nein, ein Pflegegrad ist nicht grundsätzlich Voraussetzung. Entscheidend sind die medizinische Notwendigkeit und die Voraussetzungen für häusliche Krankenpflege.
Ja. Wenn beide Leistungsarten notwendig und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, können sie Teil derselben ambulanten Versorgung sein.
Wenn Sie unsicher sind, ob Grundpflege, Behandlungspflege oder eine Kombination aus beiden Bereichen benötigt wird, sollte zunächst die konkrete Situation betrachtet werden.
Herz & Hand bespricht mit Ihnen, wobei Unterstützung benötigt wird und welche ambulante Versorgung infrage kommen kann.
Pflegedienst Herz & Hand
Tunnelstraße 1
47137 Duisburg
Telefon:
0203 – 57 83 572
Öffnungszeiten:
Mo–Fr: 08:00 bis 18:00 Uhr
Sa: 09:00 bis 14:00 Uhr
Zusätzliche Erreichbarkeit:
Notdienst außerhalb der Öffnungszeiten
Welche Unterstützung tatsächlich benötigt wird, hängt von der persönlichen Pflege- und Gesundheitssituation ab. Wir besprechen mit Ihnen, welche Versorgung zuhause sinnvoll sein kann.
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